§1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Tanz- und Kulturverein Großenbach“ mit Sitz in Großenbach
und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hünfeld eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 – Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des
Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er will durch seine Tätigkeit
beitragen zur Pflege des Tanzes und zur Erhaltung der kulturellen und geschichtlichen
Bedeutung Großenbachs. Die Erfüllung dieser Aufgaben soll erreicht werden durch
a) Förderung des Tanzes, vor allem des Garde- und Showtanzes, mit dem Ziel, die Jugend bei
der Ausübung zu unterstützen.
b) Erhaltung der Volksbräuche- und Sitten, sowie der Denkmäler und Bauten in der Natur.
c) Pflege der Ortsgeschichte, wie Sammeln und Erhalten von Material für die Chronik
Großenbachs und das Fördern von öffentlichen Ausstellungen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 – Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus aktiven, passiven und Ehren-Mitgliedern. Mitglied des Vereins kann
jeder werden, natürliche Personen und juristische Personen. Voraussetzung für die
Aufnahme als Mitglied ist die Anerkennung der Vereinssatzung und die Bereitwilligkeit,
Vereinsbeschlüsse auszuführen.
Volljährige aktive und volljährige passive Mitglieder haben die gleichen Rechte, sie sind
wahlberechtigt und wählbar. Jugendliche Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 15.
Lebensjahr besitzen bis zu Ihrer Volljährigkeit (18 Jahre) nur ein aktives Wahlrecht.
Minderjährige Vereinsmitglieder vom vollendeten 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des
15. Lebensjahrs können ihr Wahlrecht an ihre gesetzlichen Vertreter/Eltern abtreten.
Minderjährige Vereinsmitglieder unter 12 Jahren können nur durch ihre gesetzlichen
Vertreter/Eltern ein aktives Wahlrecht in Anspruch nehmen.
Die Abtretung oder die Inanspruchnahme ist vor der Mitgliederversammlung der
Versammlungsleitung oder dem Vorstand mündlich persönlich mitzuteilen und zu
protokollieren. Die Vertreter besitzen nur ein aktives Wahlrecht. Jedes stimmberechtigte
Mitglied/jeder stimmberechtigte Vertreter hat eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung
bei volljährigen Mitglieder ist nicht möglich.
2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt
werden, die sich um die Förderung des Vereinslebens besondere Verdienste erworben
haben.
4. Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu
fördern und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet,
den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen und gehalten, ihm die
dazu notwendigen Auskünfte zu geben.

§4 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein
1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstandes. Er ist zum Ende des Geschäftsjahres mit vierteljährlicher Kündigungsfrist
möglich.
2. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann durch Beschluss des Vorstands mit
sofortiger Wirkung geschehen.
Er kann vorgenommen werden:
a) bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins, Nichtbeachtung der Vereinsbeschlüsse,
b) nach einer das Ansehen des Vereins schädigenden Handlung und
c) bei Beitragsrückständen von zwei Jahren und darüber.

§5 – Mitgliedsbeiträge

Es wird ein jährlicher Beitrag erhoben, dessen Höhe jährlich von der ordentlichen
Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§6 – Organe des Vereins und ihre Zuständigkeit

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus einer Vereinsführung von mindestens 5 und höchstens
9 Personen, die gleichberechtigt und gemeinschaftlich die Aufgaben eines Vorsitzenden
übernehmen.
Der erweiterte Vorstand besteht aus
den Beiräten
und den Ausschüssen.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die in Nr. 1 genannte Vereinsführung.
Hiervon sind jeweils zwei Mitglieder gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben im Innenverhältnis.
3. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist durch den Vorstand
einzuberufen. Die Versammlung wird von einer Person des in § 6 Nr. 1 beschriebenen
Vorstandes geleitet und findet jährlich, möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres, statt. Sie
ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung sämtlichen
Mitgliedern bekannt zu machen. Dabei genügt die Veröffentlichung in der
Tageszeitung „Fuldaer/Hünfelder Zeitung“ und in dem Mitteilungsblatt der Stadt
Hünfeld. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nur auf Antrag von 40 % der
Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes anzusetzen, wenn es das Interesse des
Vereins erfordert.
Ihre Bekanntmachung erfolgt in gleicher Weise.
4. Die Satzung kann nur dann geändert werden, wenn dreiviertel der anwesenden
Vereinsmitglieder der Änderung zustimmen.
5. In der Mitgliederversammlung sind der Geschäfts- und der Kassenbericht zu erstatten und
ein Beschluss über die Entlastung des Vorstandes herbeizuführen. Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Zu
Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienenen
erforderlich. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom
Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im
Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Das Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstands (z.B. Amtsniederlegung, Tod) ist
unbeachtlich, soweit die vorgesehene Mindestzahl nicht unterschritten wird. Bei
Unterschreiten der Mindestzahl kann sich der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der reihe der Mitglieder ergänzen.
Verbleiben nicht mindestens zwei ursprünglich gewählte Mitglieder im Amt, sind
Neuwahlen im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich.
7. Ein erweiterter Vorstand wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
Vorschläge sind vom Vorstand oder von den Vereinsmitgliedern möglich. Der erweiterte
Vorstand hat die gleiche Amtszeit wie der Vorstand. Widerberufung ist möglich.
8. Von der Mitgliederversammlung sind 2 Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht, eine Kassenrevision
durchzuführen. Sie sind verpflichtet, mindestens einmal im Geschäftsjahr die
Kassenführung zu prüfen. Nach jeder Revision haben sie den Mitgliedern Bericht zu
erstatten.
9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von
dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll
folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung
die Person des Versammlungsleiters
die Zahl der erschienenen Personen
die Tagesordnung
die einzelnen Abstimmungsergebnisse und
die Art der Abstimmung
Bei Satzungsänderung muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

§7 – Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vereinsvorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die auf initiative eines
Vorstandsmitgliedes schriftlich oder fernmündlich einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend ist.
Die Vorstandssitzung wird gemeinsam geleitet.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort
und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das
Abstimmungsergebnis enthalten und vom Leiter der Sitzung und dem Protokollführer
unterschrieben werden.
Der Vereinsvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder des Vorstandes. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

§8 – Verwendung des Vermögens

Das Vereinsvermögen wird während des Bestehens des Vereins ausschließlich für seine
gemeinnützigen und kulturellen Zwecke verwandt.
Durch die Mitgliedschaft erwirbt niemand einen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Die §§ 738 – 740 BGB finden keine Anwendung.

§9 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens
2/3 aller Mitglieder (aktive und passive Mitglieder).
Die Auflösung bedarf der Zustimmung von 2/3 aller anwesenden Mitglieder.
Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung
einzuberufen mit der gleichen Tagesordnung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder die Auflösung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die
Katholische Kirchengemeinde St. Antonius in Großenbach,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.

§10 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder
(Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von
Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen
Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei
handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift,
Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mail-Adresse,
Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.
(2) Als Mitglied des Bund Deutscher Karnevalisten (BDK) und dem Karnevalverband
Kurhessen (KVK) ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten
dorthin zu melden. Übermittelt werden an den BDK und KVK auf Anfrage Namen und
Alter der aktiven Mitglieder und Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion,
Anschrift, Telefonnummern, und E-Mail-Adresse.
(3) Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er
und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung,
Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein
personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter,
Funktion(en) im Verein an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt
hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem
Übermittlungszweck gemäß verwendet.
(4) Im Zusammenhang mit seinem Tanzsport (Garde- und Showtanzveranstaltungen) und
Kulturgesellschaften (öffentliche Festlichkeiten) sowie sonstigen satzungsgemäßen
Veranstaltungen, veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner
Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung
an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere
Wahlergebnisse und Teilnehmerlisten, sowie bei sportlichen oder sonstigen
Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionen. Die
Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name,
Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B.
Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang. Ein
Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos
seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die
Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner
Homepage.
(5) Auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner
Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene
Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion
im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag.
Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name,
Funktion im Verein, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und
Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und
Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der
Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten
allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das
Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem
Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen
kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die
Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos
des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige
Veröffentlichungen/Übermittlungen.
(6) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an
Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren
Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner
satzungsgemäßen Rechte benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die
schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten
nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
(7) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung
stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung,
Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten
Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen
Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt,
sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht
statthaft
(8) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die
zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der
Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung vom 25.08.1995 wurde bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung am
16.09.2016 durch die Mitglieder beschlossen und geändert, und tritt mit Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.